2.2321
AuGLDDLCI
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Umfang der Ausstandspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Ausstandsgesetz, AuG · Umfang der Ausstandspflicht
1. Die Ausstandspflicht bezieht sich auf die Mitwirkung, die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung. Die Korporationen bezeichnen diejenigen Funktionen in einem Reglement, bei denen sich der Ausstand in Fällen der Verwandtschaft und Schwägerschaft auf die Beratung und die Beschlussfassung beschränkt.
2. Bei nicht öffentlichen Verhandlungen und Gerichtsverhandlungen hat die ausstandspflichtige Person den Verhandlungsraum zu verlassen. In den übrigen Fällen trifft die Verfahrensleitung Vorkehren, dass Beratung und Beschlussfassung unbeeinflusst durchgeführt werden können. Nötigenfalls kann sie die ausstandspflichtige Person anweisen, den Verhandlungsraum zu verlassen.