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Artikel 2 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Ausstandsgesetz, AuG · Zweck

1. Ziel dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass Behördenmitglieder, Amtsinhaber, Funktionäre und Organe, befreit von sachfremden und eigennützigen Überlegungen und Einflüssen, ihre Entscheidungen und Beschlüsse fassen.

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