2.2321
AuGLDDLCI
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Ausstandsgesetz, AuG · Zweck
1. Ziel dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass Behördenmitglieder, Amtsinhaber, Funktionäre und Organe, befreit von sachfremden und eigennützigen Überlegungen und Einflüssen, ihre Entscheidungen und Beschlüsse fassen.