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Artikel 10a Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften

Besondere Bestimmungen
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Artikel 10a Ausstandsgesetz, AuG · Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften

1. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine am Verfahren beteiligte Person innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

2. Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.

3. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

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