Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2321 AuGLDDLCI CH-UR

Artikel 10 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Besondere Ausstandsgründe: bei richterlichen Behörden

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 10 Ausstandsgesetz, AuG · Besondere Ausstandsgründe: bei richterlichen Behörden

1. Mitglieder richterlicher Behörden dürfen ihr Amt nicht ausüben in einer Angelegenheit, in der sie schon in anderer amtlicher Stellung, namentlich als Mitglied einer vollziehenden Behörde oder einer unteren Instanz, gehandelt haben.

← Artikel 9 Ausstandsgesetz, AuG Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Geltungsbereich Artikel 10a Ausstandsgesetz, AuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →