2.2321
AuGLDDLCI
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Besondere Ausstandsgründe: bei richterlichen Behörden
Besondere Bestimmungen
Artikel 10 Ausstandsgesetz, AuG · Besondere Ausstandsgründe: bei richterlichen Behörden
1. Mitglieder richterlicher Behörden dürfen ihr Amt nicht ausüben in einer Angelegenheit, in der sie schon in anderer amtlicher Stellung, namentlich als Mitglied einer vollziehenden Behörde oder einer unteren Instanz, gehandelt haben.