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Artikel 1 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Ausstandsgesetz, AuG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für die Mitglieder des Landrates, der vollziehenden und richterlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden samt ihren Kommissionen sowie für die Organe selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Es gilt auch für voll- und nebenamtliche Beamte und Funktionäre des Kantons und der Gemeinden.

2. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Rechtspflegeerlassen.

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