2.2321
AuGLDDLCI
CH-UR
Artikel 1 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Ausstandsgesetz, AuG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für die Mitglieder des Landrates, der vollziehenden und richterlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden samt ihren Kommissionen sowie für die Organe selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Es gilt auch für voll- und nebenamtliche Beamte und Funktionäre des Kantons und der Gemeinden.
2. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Rechtspflegeerlassen.