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2.2251 CH-UR

Artikel 9 Nebenamtsverordnung

Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 9 Nebenamtsverordnung

1. Die Entschädigung für Dienstfahrten, Dienstreisen und für Mahlzeiten, die aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden können, richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211).

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