2.2251
CH-UR
Artikel 9 Nebenamtsverordnung
Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 9 Nebenamtsverordnung
1. Die Entschädigung für Dienstfahrten, Dienstreisen und für Mahlzeiten, die aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden können, richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211).