Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2251 CH-UR

Artikel 7a Nebenamtsverordnung

Behörden - Landrätliche Kommissionen und Fraktionen
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Artikel 7a Nebenamtsverordnung

1. Den landrätlichen Fraktionen werden pro Jahr folgende Entschädigungen ausgerichtet

a) ein Grundbeitrag von 3'000 Franken

b) ein Zuschuss von 150 Franken pro Fraktionsmitglied

2. Mitgliedern des Landrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von 200 Franken im Jahr ausgerichtet.

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