Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2251 CH-UR

Artikel 7 Nebenamtsverordnung

Behörden - Landrätliche Kommissionen und Fraktionen
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Artikel 7 Nebenamtsverordnung

1. Die landrätlichen Kommissionen erhalten folgende Entschädigungen

a) bei ganztägigen Sitzungen: 160 Franken

b) bei halbtägigen Sitzungen: 105 Franken

c) Präsidenten eine Zulage von: 78 Franken

2. Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.

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