2.2251
CH-UR
Artikel 6 Nebenamtsverordnung
Behörden - Gerichte
Artikel 6 Nebenamtsverordnung
1. Die Mitglieder des Obergerichts, des Landgerichts und der Schlichtungsbehörde beziehen für ihre Sitzungen ein Sitzungsgeld. Davon ausgenommen sind das Obergerichtspräsidium, das Obergerichtsvizepräsidium, die Landgerichtspräsidien I und II und der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde sowie dessen Stellvertretung.
1a. Das Sitzungsgeld beträgt
a) bei ganztägigen Sitzungen: 160 Franken
b) bei halbtägigen Sitzungen: 105 Franken
2. Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
3. Für besondere Verrichtungen oder Aufgaben kann der Regierungsrat eine zusätzliche Entschädigung beschliessen.