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Artikel 6 Nebenamtsverordnung

Behörden - Gerichte
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Artikel 6 Nebenamtsverordnung

1. Die Mitglieder des Obergerichts, des Landgerichts und der Schlichtungsbehörde beziehen für ihre Sitzungen ein Sitzungsgeld. Davon ausgenommen sind das Obergerichtspräsidium, das Obergerichtsvizepräsidium, die Landgerichtspräsidien I und II und der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde sowie dessen Stellvertretung.

1a. Das Sitzungsgeld beträgt

a) bei ganztägigen Sitzungen: 160 Franken

b) bei halbtägigen Sitzungen: 105 Franken

2. Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.

3. Für besondere Verrichtungen oder Aufgaben kann der Regierungsrat eine zusätzliche Entschädigung beschliessen.

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