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Artikel 4 Nebenamtsverordnung

Behörden - Gerichte
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Artikel 4 Nebenamtsverordnung

1. Von den richterlichen Behörden beziehen eine jährliche Entschädigung

a) Vizepräsidium des Obergerichtes: Stundenhonorar

b) der oder die nebenamtliche Vorsitzende einer Abteilung des Obergerichtes: 6'925 Franken

c) * ...

d) Präsidium des Jugendgerichtes: 4'848 Franken

e) Mitglieder des Obergerichtes: 2'770 Franken

f) * Mitglieder des Landgerichts: 3'463 Franken

g) * ...

h) der oder die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde sowie deren oder dessen Stellvertretung: Stundenhonorar

2. Bekleidet eine Person mehrere Funktionen, etwa als Vizepräsident und als Vorsitzender einer Abteilung, gilt die höhere der in Betracht fallenden Entschädigungen.

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