2.2251
CH-UR
Artikel 4 Nebenamtsverordnung
Behörden - Gerichte
Artikel 4 Nebenamtsverordnung
1. Von den richterlichen Behörden beziehen eine jährliche Entschädigung
a) Vizepräsidium des Obergerichtes: Stundenhonorar
b) der oder die nebenamtliche Vorsitzende einer Abteilung des Obergerichtes: 6'925 Franken
c) * ...
d) Präsidium des Jugendgerichtes: 4'848 Franken
e) Mitglieder des Obergerichtes: 2'770 Franken
f) * Mitglieder des Landgerichts: 3'463 Franken
g) * ...
h) der oder die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde sowie deren oder dessen Stellvertretung: Stundenhonorar
2. Bekleidet eine Person mehrere Funktionen, etwa als Vizepräsident und als Vorsitzender einer Abteilung, gilt die höhere der in Betracht fallenden Entschädigungen.