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2.2251 CH-UR

Artikel 28 Nebenamtsverordnung

Schlussbestimmungen
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Artikel 28 Nebenamtsverordnung

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

1. Verordnung über die Entschädigung der kantonalen Behörden und der Beamten und Angestellten im Nebenamt

2. § 19 Verordnung betreffend den Vollzug des BG über den Militärpflichtersatz (LRB vom 14.03.1960)

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