2.2251
CH-UR
Artikel 28 Nebenamtsverordnung
Schlussbestimmungen
Artikel 28 Nebenamtsverordnung
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben
1. Verordnung über die Entschädigung der kantonalen Behörden und der Beamten und Angestellten im Nebenamt
2. § 19 Verordnung betreffend den Vollzug des BG über den Militärpflichtersatz (LRB vom 14.03.1960)