2.2251
CH-UR
Artikel 27 Nebenamtsverordnung
Schlussbestimmungen
Artikel 27 Nebenamtsverordnung
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
2. Der Regierungsrat erlässt die zur Handhabung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsvorschriften.
3. Er ist befugt, die zuständigen Direktionen zum Erlass von Richtlinien zu ermächtigen.