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Artikel 26 Nebenamtsverordnung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 26 Nebenamtsverordnung

1. Die Mitglieder der Behörden sind gegen Unfälle zu versichern. Dabei sind die Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211) massgebend.

2. Mitglieder des Regierungsrates haben entsprechend den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211) Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall.

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