2.2251
CH-UR
Artikel 24a Nebenamtsverordnung - 13. Monatslohn
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24a Nebenamtsverordnung · 13. Monatslohn
1. Behördenmitglieder und nebenamtliche Beauftragte, die mit einem Fixum entschädigt werden, haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211).