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Artikel 24a Nebenamtsverordnung - 13. Monatslohn

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 24a Nebenamtsverordnung · 13. Monatslohn

1. Behördenmitglieder und nebenamtliche Beauftragte, die mit einem Fixum entschädigt werden, haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211).

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