Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2251 CH-UR

Artikel 2 Nebenamtsverordnung

Behörden - Landrat
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Artikel 2 Nebenamtsverordnung

1. Für jede Sitzung des Landrates beziehen

a) der Präsident: 320 Franken

b) die Mitglieder: 160 Franken

2. Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.

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