Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2251 CH-UR

Artikel 15a Nebenamtsverordnung

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Einzelne Beauftragte
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Artikel 15a Nebenamtsverordnung

1. Der Konkursbeamte oder die Konkursbeamtin bezieht neben der Entschädigung nach dieser Verordnung die Sporteln nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Betreibungsbeamten und -beamtinnen beziehen Sporteln nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.

2. Die Entschädigung der Zivilstandsbeamten und -beamtinnen richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Zivilstandsbeamten und Gebühren der Zivilstandsämter.

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