2.2251
CH-UR
Artikel 15 Nebenamtsverordnung
Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Einzelne Beauftragte
Artikel 15 Nebenamtsverordnung
1. Die nebenamtlichen Beauftragten mit Fixa beziehen unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung für Sitzungen die gleiche Entschädigung wie Kommissionen gemäss Artikel 11 bis 12 dieser Verordnung.
2. Für die nebenamtlichen Beauftragten richten sich unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.