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Artikel 14 Nebenamtsverordnung

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Einzelne Beauftragte
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Artikel 14 Nebenamtsverordnung

1. Nebenamtliche Beauftragte erfüllen öffentlich-rechtliche Aufträge gestützt auf öffentliches Recht administrativ und fachlich selbstständig im Nebenamt. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht entsprechend den einschlägigen Vorschriften.

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