2.2251
CH-UR
Artikel 14 Nebenamtsverordnung
Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Einzelne Beauftragte
Artikel 14 Nebenamtsverordnung
1. Nebenamtliche Beauftragte erfüllen öffentlich-rechtliche Aufträge gestützt auf öffentliches Recht administrativ und fachlich selbstständig im Nebenamt. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht entsprechend den einschlägigen Vorschriften.