Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2251 CH-UR

Artikel 13 Nebenamtsverordnung

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 13 Nebenamtsverordnung

1. Bezüglich Spesen usw. gelten Artikel 9 und 10 dieser Verordnung sinngemäss.

← Artikel 12 Nebenamtsverordnung Geltungsbereich und Verhältnis zur Personalverordnung - ... Artikel 14 Nebenamtsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →