Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2251 CH-UR

Artikel 12 Nebenamtsverordnung

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Kommissionen
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Artikel 12 Nebenamtsverordnung

1. Für aussergewöhnliche Arbeiten und besondere Bemühungen wie Abfassen von Berichten kann der Regierungsrat eine angemessene Entschädigung ansetzen.

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