2.2251
CH-UR
Artikel 12 Nebenamtsverordnung
Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Kommissionen
Artikel 12 Nebenamtsverordnung
1. Für aussergewöhnliche Arbeiten und besondere Bemühungen wie Abfassen von Berichten kann der Regierungsrat eine angemessene Entschädigung ansetzen.