Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2251 CH-UR

Artikel 11 Nebenamtsverordnung

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Kommissionen
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Artikel 11 Nebenamtsverordnung

1. Für die vom Regierungsrat oder Erziehungsrat bestellten Kommissionen gelten, sofern in dieser Verordnung oder im Wahlbeschluss keine Sonderregelung vorgesehen ist, folgende Entschädigungen

a) bei ganztägigen Sitzungen: 118 Franken

b) bei halbtägigen Sitzungen: 78 Franken

c) Präsidium und Protokollführende eine Zulage von: 78 Franken

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