2.2251
CH-UR
Artikel 11 Nebenamtsverordnung
Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Kommissionen
Artikel 11 Nebenamtsverordnung
1. Für die vom Regierungsrat oder Erziehungsrat bestellten Kommissionen gelten, sofern in dieser Verordnung oder im Wahlbeschluss keine Sonderregelung vorgesehen ist, folgende Entschädigungen
a) bei ganztägigen Sitzungen: 118 Franken
b) bei halbtägigen Sitzungen: 78 Franken
c) Präsidium und Protokollführende eine Zulage von: 78 Franken