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2.2251 CH-UR

Artikel 10 Nebenamtsverordnung

Behörden - Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 10 Nebenamtsverordnung

1. Für Konferenzen und Missionen ausserhalb des Kantons wird den Behördemitgliedern zusätzlich zum Sitzgeld eine Zulage von 12 Franken ausgerichtet.

2. Am gleichen Tag darf mit Ausnahme zusätzlicher Nachtsitzungen nur ein Sitzgeld bezogen werden.

3. Sofern bei der Teilnahme an Augenscheinen, Konferenzen, Kursen usw. die tatsächlichen Auslagen offensichtlich durch die Vergütungen gemäss Artikel 9 und 10 nicht gedeckt werden, können die tatsächlichen Auslagen verrechnet werden. In diesen Fällen sind mit den Spesenrechnungen die zutreffenden Belege einzulegen.

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