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2.2251 CH-UR

Artikel 1 Nebenamtsverordnung

Geltungsbereich und Verhältnis zur Personalverordnung - ...
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Artikel 1 Nebenamtsverordnung

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen.

2. Die Personalverordnung (RB 2.4211) gilt nur, soweit sie ausdrücklich als anwendbar erklärt wird.

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