2.2251
CH-UR
Artikel 1 Nebenamtsverordnung
Geltungsbereich und Verhältnis zur Personalverordnung - ...
Artikel 1 Nebenamtsverordnung
1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen.
2. Die Personalverordnung (RB 2.4211) gilt nur, soweit sie ausdrücklich als anwendbar erklärt wird.