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Geltungsbereich und Verhältnis zur Personalverordnung - ...

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Geltungsbereich und Verhältnis zur Personalverordnung - ...

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen.

2. Die Personalverordnung (RB 2.4211) gilt nur, soweit sie ausdrücklich als anwendbar erklärt wird.

Behörden - Landrat

1. Für jede Sitzung des Landrates beziehen

a) der Präsident: 320 Franken

b) die Mitglieder: 160 Franken

2. Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.

Behörden - Regierungsrat

1. Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | ein Jahreshonorar: | | 133'524 Franken |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | der Landammann eine Zulage von: | | 7'272 Franken |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Sozialzulagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Personalverordnung (RB [2.4211](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.4211/de)) | | |

2. Nebeneinkünfte der Regierungsräte aus Verwaltungsratsmandaten, bei denen Antrag oder Wahl durch Landrat oder Regierungsrat erfolgen, werden der Staatskasse abgeliefert.

3. Für alle Abend- und Nachtsitzungen wird ein Sitzgeld bezahlt. Dessen Höhe richtet sich nach Artikel 11.

4. Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.

5. Die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Mai 2000 über die Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates (RB [2.3325](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.3325/de)) bleiben vorbehalten.

Behörden - Gerichte

1. Von den richterlichen Behörden beziehen eine jährliche Entschädigung

a) Vizepräsidium des Obergerichtes: Stundenhonorar

b) der oder die nebenamtliche Vorsitzende einer Abteilung des Obergerichtes: 6'925 Franken

c) * ...

d) Präsidium des Jugendgerichtes: 4'848 Franken

e) Mitglieder des Obergerichtes: 2'770 Franken

f) * Mitglieder des Landgerichts: 3'463 Franken

g) * ...

h) der oder die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde sowie deren oder dessen Stellvertretung: Stundenhonorar

2. Bekleidet eine Person mehrere Funktionen, etwa als Vizepräsident und als Vorsitzender einer Abteilung, gilt die höhere der in Betracht fallenden Entschädigungen.

Behörden - Gerichte

1. Die Mitglieder des Obergerichts, des Landgerichts und der Schlichtungsbehörde beziehen für ihre Sitzungen ein Sitzungsgeld. Davon ausgenommen sind das Obergerichtspräsidium, das Obergerichtsvizepräsidium, die Landgerichtspräsidien I und II und der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde sowie dessen Stellvertretung.

1a. Das Sitzungsgeld beträgt

a) bei ganztägigen Sitzungen: 160 Franken

b) bei halbtägigen Sitzungen: 105 Franken

2. Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.

3. Für besondere Verrichtungen oder Aufgaben kann der Regierungsrat eine zusätzliche Entschädigung beschliessen.

Behörden - Landrätliche Kommissionen und Fraktionen

1. Die landrätlichen Kommissionen erhalten folgende Entschädigungen

a) bei ganztägigen Sitzungen: 160 Franken

b) bei halbtägigen Sitzungen: 105 Franken

c) Präsidenten eine Zulage von: 78 Franken

2. Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.

Behörden - Landrätliche Kommissionen und Fraktionen

1. Den landrätlichen Fraktionen werden pro Jahr folgende Entschädigungen ausgerichtet

a) ein Grundbeitrag von 3'000 Franken

b) ein Zuschuss von 150 Franken pro Fraktionsmitglied

2. Mitgliedern des Landrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von 200 Franken im Jahr ausgerichtet.

Behörden - Erziehungsrat

1. Für Sitzungen des Erziehungsrates werden die Mitglieder nach Artikel 7 Absatz 1 entschädigt.

Behörden - Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Entschädigung für Dienstfahrten, Dienstreisen und für Mahlzeiten, die aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden können, richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211).

Behörden - Gemeinsame Bestimmungen

1. Für Konferenzen und Missionen ausserhalb des Kantons wird den Behördemitgliedern zusätzlich zum Sitzgeld eine Zulage von 12 Franken ausgerichtet.

2. Am gleichen Tag darf mit Ausnahme zusätzlicher Nachtsitzungen nur ein Sitzgeld bezogen werden.

3. Sofern bei der Teilnahme an Augenscheinen, Konferenzen, Kursen usw. die tatsächlichen Auslagen offensichtlich durch die Vergütungen gemäss Artikel 9 und 10 nicht gedeckt werden, können die tatsächlichen Auslagen verrechnet werden. In diesen Fällen sind mit den Spesenrechnungen die zutreffenden Belege einzulegen.

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Kommissionen

1. Für die vom Regierungsrat oder Erziehungsrat bestellten Kommissionen gelten, sofern in dieser Verordnung oder im Wahlbeschluss keine Sonderregelung vorgesehen ist, folgende Entschädigungen

a) bei ganztägigen Sitzungen: 118 Franken

b) bei halbtägigen Sitzungen: 78 Franken

c) Präsidium und Protokollführende eine Zulage von: 78 Franken

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Kommissionen

1. Für aussergewöhnliche Arbeiten und besondere Bemühungen wie Abfassen von Berichten kann der Regierungsrat eine angemessene Entschädigung ansetzen.

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Kommissionen

1. Bezüglich Spesen usw. gelten Artikel 9 und 10 dieser Verordnung sinngemäss.

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Einzelne Beauftragte

1. Nebenamtliche Beauftragte erfüllen öffentlich-rechtliche Aufträge gestützt auf öffentliches Recht administrativ und fachlich selbstständig im Nebenamt. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht entsprechend den einschlägigen Vorschriften.

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Einzelne Beauftragte

1. Der Kanton entschädigt die nebenamtlichen Beauftragten mit einem Fixum, im Stundenlohn oder nach einem anderen geeigneten Bemessungskriterium.

2. Um die Entschädigung festzusetzen, ist die nebenamtliche Funktion einer Lohnklasse nach der Personalverordnung (RB [2.4211](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.4211/de)) zuzuordnen. Gestützt darauf und auf den mutmasslichen Zeit- und Sachaufwand, der zur Erfüllung der Aufgabe als notwendig erachtet wird, ist die Entschädigung festzusetzen.

3. Mit der Entschädigung sind alle Ansprüche aus der nebenamtlichen Aufgabe abgegolten, insbesondere auch der Sachaufwand und die Personalkosten. Artikel 15 und 15a bleiben vorbehalten.

4. Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für die Erfüllung der nebenamtlichen Aufgabe. Sie wird in der Regel vierteljährlich ausbezahlt.

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Einzelne Beauftragte

1. Die nebenamtlichen Beauftragten mit Fixa beziehen unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung für Sitzungen die gleiche Entschädigung wie Kommissionen gemäss Artikel 11 bis 12 dieser Verordnung.

2. Für die nebenamtlichen Beauftragten richten sich unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.

Kommissionen und nebenamtliche Beauftragte - Einzelne Beauftragte

1. Der Konkursbeamte oder die Konkursbeamtin bezieht neben der Entschädigung nach dieser Verordnung die Sporteln nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Betreibungsbeamten und -beamtinnen beziehen Sporteln nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.

2. Die Entschädigung der Zivilstandsbeamten und -beamtinnen richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Zivilstandsbeamten und Gebühren der Zivilstandsämter.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Teuerungsausgleich richtet sich nach der Regelung, die für die Angestellten der kantonalen Verwaltung gilt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Behördenmitglieder und nebenamtliche Beauftragte, die mit einem Fixum entschädigt werden, haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211).

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mitglieder der Behörden sind gegen Unfälle zu versichern. Dabei sind die Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211) massgebend.

2. Mitglieder des Regierungsrates haben entsprechend den Bestimmungen der Personalverordnung (RB 2.4211) Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

2. Der Regierungsrat erlässt die zur Handhabung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsvorschriften.

3. Er ist befugt, die zuständigen Direktionen zum Erlass von Richtlinien zu ermächtigen.

Schlussbestimmungen

1. Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für beide Geschlechter.

Schlussbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

1. Verordnung über die Entschädigung der kantonalen Behörden und der Beamten und Angestellten im Nebenamt

2. § 19 Verordnung betreffend den Vollzug des BG über den Militärpflichtersatz (LRB vom 14.03.1960)

Schlussbestimmungen

1. Die vorliegende Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Sie tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft.

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