2.2221
GBB
CH-UR
Artikel 9 Gesetz zur Besetzung von Behörden (GBB) - Ablehnung der Wahl
Verfahren
Artikel 9 GBB · Ablehnung der Wahl
1. Wer einen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund für sich geltend macht, hat das innert zehn Tagen seit der Wahl der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich zu erklären. Die behaupteten Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind darzulegen.
2. Zuständig zur Beurteilung des Ablehnungsgesuchs ist
a) bei der Wahl in eine Behörde des Kantons der Regierungsrat
b) bei der Wahl in eine Behörde der Einwohnergemeinde der Gemeinderat
c) bei der Wahl in eine Behörde der Korporation der Engere Rat und
d) bei der Wahl in eine Behörde der Landeskirche der Kleine Landeskirchenrat beziehungsweise der Kirchenrat
3. Solange der Entscheid nicht rechtskräftig ist, hat die betreffende Person das fragliche Amt nicht auszuüben.