2.2221
GBB
CH-UR
Artikel 6 Gesetz zur Besetzung von Behörden (GBB) - Ablehnungsgründe
Pflicht zur Übernahme eines Amts
Artikel 6 GBB · Ablehnungsgründe
1. Von der Pflicht, ein Amt zu übernehmen, ist befreit
a) wer mehr als 65 Jahre alt ist
b) wer bereits ein Amt ausübt, das der Übernahmepflicht unterliegt
c) wer bereits während zwei Amtsdauern der Behörde angehörte, in die er gewählt wurde
d) wer insgesamt während dreier Amtsperioden einer Behörde im Sinne dieses Gesetzes angehört hat
e) wem die Ausübung des Amts aus anderen wichtigen Gründen nicht zumutbar ist