2.2221
GBB
CH-UR
Artikel 5 Gesetz zur Besetzung von Behörden (GBB) - Ausschlussgründe
Pflicht zur Übernahme eines Amts
Artikel 5 GBB · Ausschlussgründe
1. Wenn die Wahl in eine Behörde Unvereinbarkeiten nach Artikel 76 Verfassung des Kantons Uri herbeiführte oder Gründe des Verwandtenausschlusses nach Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri erzeugte, entfällt die Pflicht, ein Amt zu übernehmen.