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2.2221 GBB CH-UR

Artikel 5 Gesetz zur Besetzung von Behörden (GBB) - Ausschlussgründe

Pflicht zur Übernahme eines Amts
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Artikel 5 GBB · Ausschlussgründe

1. Wenn die Wahl in eine Behörde Unvereinbarkeiten nach Artikel 76 Verfassung des Kantons Uri herbeiführte oder Gründe des Verwandtenausschlusses nach Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri erzeugte, entfällt die Pflicht, ein Amt zu übernehmen.

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