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2.2221 GBB CH-UR

Artikel 4 Gesetz zur Besetzung von Behörden (GBB) - Dauer

Pflicht zur Übernahme eines Amts
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Artikel 4 GBB · Dauer

1. Wer verpflichtet ist, ein Amt zu übernehmen, hat dieses während zwei Amtsdauern auszuüben.

2. Wer ein Amt freiwillig übernommen hat, muss es während der betreffenden Amtsdauer ausüben.

3. Der Amtsantritt während einer Amtsdauer wird als volle Amtsdauer angerechnet.

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