2.2221
GBB
CH-UR
Artikel 2 Gesetz zur Besetzung von Behörden (GBB) - Geltungsbereich
Zweck, Geltungsbereich
Artikel 2 GBB · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt
a) für den Landrat und alle Behörden des Kantons, die das Volk zu wählen hat
b) für alle Behörden, die die Gemeindeversammlung zu wählen hat
c) für alle Behörden, die die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat
d) für alle Behörden, die das Volk der Landeskirchen zu wählen hat