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2.2221 GBB CH-UR

Artikel 12 Gesetz zur Besetzung von Behörden (GBB)

Strafbestimmung
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Artikel 12 GBB

1. Wer sich zu Unrecht weigert, ein Amt nach diesem Gesetz auszuüben, wird mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

2. Der Regierungsrat, die betroffene Gemeinde, Korporation oder Landeskirche hat die ungerechtfertigte Amtsverweigerung der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Diese entscheidet im Strafbefehlsverfahren nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).

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