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2.2221 GBB CH-UR

Artikel 10 Gesetz zur Besetzung von Behörden (GBB) - Vorzeitiger Rücktritt

Verfahren
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Artikel 10 GBB · Vorzeitiger Rücktritt

1. Wer vorzeitig vom Amt zurücktreten will, hat das der zuständigen Behörde gegenüber zu erklären. Artikel 9 ist sinngemäss anzuwenden. Das Amt ist jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid weiter auszuüben.

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