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2.2221 GBB CH-UR

Artikel 1 Gesetz zur Besetzung von Behörden (GBB) - Zweck

Zweck, Geltungsbereich
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Artikel 1 GBB · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, die Besetzung von Behörden sicherzustellen, wenn dieses Ziel nicht im ordentlichen Wahlverfahren erreicht werden kann.

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