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Artikel 9 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Mitteilung des Wahlvorschlags, Pflicht zur Übernahme eines Amts

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
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Artikel 9 Proporzgesetz · Mitteilung des Wahlvorschlags, Pflicht zur Übernahme eines Amts

1. Der Gemeinderat orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich schriftlich über ihre Nomination.

2. Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht der Pflicht zur Übernahme eines Amts (RB 2.2221), kann sie vom Gemeinderat bis zum neuntletzten Montag vor dem Wahlsonntag schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahlvorschlag verlangen.

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