2.1205
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz)
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
Artikel 8 Proporzgesetz
1. Die Wahlvorschläge liegen auf der Gemeindekanzlei bis zum zehntletzten Mittwoch vor dem Wahlsonntag zur Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge geltend gemacht werden.