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Artikel 8 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz)

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
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Artikel 8 Proporzgesetz

1. Die Wahlvorschläge liegen auf der Gemeindekanzlei bis zum zehntletzten Mittwoch vor dem Wahlsonntag zur Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge geltend gemacht werden.

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