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Artikel 7 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Vertreter des Wahlvorschlages

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
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Artikel 7 Proporzgesetz · Vertreter des Wahlvorschlages

1. Die unterzeichnenden Personen haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen als Vertreter und Stellvertreter, deren Namen in der Reihenfolge der unterzeichnenden Personen an erster und zweiter Stelle stehen.

2. Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

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