2.1205
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
Artikel 6 Proporzgesetz · Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages
1. Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu unterzeichnen.
2. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.