Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1205 CH-UR

Artikel 6 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Proporzgesetz · Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages

1. Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu unterzeichnen.

2. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.

← Artikel 5 Proporzgesetz Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) Artikel 7 Proporzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →