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Artikel 5 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Bezeichnung des Wahlvorschlages

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
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Artikel 5 Proporzgesetz · Bezeichnung des Wahlvorschlages

1. Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.

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