2.1205
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Bezeichnung des Wahlvorschlages
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
Artikel 5 Proporzgesetz · Bezeichnung des Wahlvorschlages
1. Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.