2.1205
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
Artikel 4 Proporzgesetz · Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
1. Ein Wahlvorschlag darf höchstens soviele Namen wählbarer Personen enthalten als in der Gemeinde Landräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
2. Die Wahlvorschläge müssen für jede vorgeschlagene Person angeben
a) amtlicher Name und Vorname
b) Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist
c) Geburtsdatum
d) Wohnadresse