2.1205
CH-UR
Artikel 32 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Weisungen, Formulare
Schlussbestimmungen
Artikel 32 Proporzgesetz · Weisungen, Formulare
1. Der Regierungsrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl des Landrates Weisungen an die Gemeinden insbesondere über das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das Ermitteln der Ergebnisse.
1a. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen beim Wahlaufruf in den Weisungen über die Gesamterneuerungswahl des Landrats die in diesem Gesetz festgehaltenen Termine ändern.
2. Überdies stellt er den Urnenbüros die erforderlichen Auszählformulare zu.