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2.1205 CH-UR

Artikel 30 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Ersatzwahl

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Artikel 30 Proporzgesetz · Ersatzwahl

1. Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, hat der Gemeinderat für das ausgeschiedene Mitglied eine Ersatzwahl anzuordnen.

2. Sind mehrere Sitze gleichzeitig zu besetzen, erfolgt die Ersatzwahl nach dem Verhältnisverfahren gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ist nur ein Sitz zu besetzen, erfolgt die Ersatzwahl analog dem Mehrheitswahlverfahren gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201).

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