2.1205
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Wahltermin, Einreichefrist
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschlag
Artikel 3 Proporzgesetz · Wahltermin, Einreichefrist
1. Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Regierungsrat den Wahltermin fest und fordert im Amtsblatt zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.
2. Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum zehntletzten Montag vor dem Wahlsonntag beim Gemeinderat einzureichen.