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Artikel 29 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Nachrücken

Änderungen während der Amtsdauer
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Artikel 29 Proporzgesetz · Nachrücken

1. Scheidet ein Mitglied des Landrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt der Gemeinderat die erste Ersatzperson von der gleichen Liste als gewählt.

2. Bei Tod oder Wahlunfähigkeit einer Ersatzperson rückt die nachfolgende Person an deren Stelle.

3. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Besetzung von Behörden (RB 2.2221) sind zu beachten.

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