2.1205
CH-UR
Artikel 29 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Nachrücken
Änderungen während der Amtsdauer
Artikel 29 Proporzgesetz · Nachrücken
1. Scheidet ein Mitglied des Landrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt der Gemeinderat die erste Ersatzperson von der gleichen Liste als gewählt.
2. Bei Tod oder Wahlunfähigkeit einer Ersatzperson rückt die nachfolgende Person an deren Stelle.
3. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Besetzung von Behörden (RB 2.2221) sind zu beachten.