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2.1205 CH-UR

Artikel 27 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz)

Besondere Fälle
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Artikel 27 Proporzgesetz

1. In Gemeinden, in denen kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, findet am Wahltag eine Wahl nach Absatz 3 statt. So besetzte Sitze werden von der Mandatszuteilung gemäss Artikel 22 ff. ausgenommen.

2. Können bei der Mandatszuteilung in einer Gemeinde Sitze nicht besetzt werden, findet eine Nachwahl nach Absatz 3 statt.

3. Bei diesen Wahlen kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.

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