2.1205
CH-UR
Artikel 27 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz)
Besondere Fälle
Artikel 27 Proporzgesetz
1. In Gemeinden, in denen kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, findet am Wahltag eine Wahl nach Absatz 3 statt. So besetzte Sitze werden von der Mandatszuteilung gemäss Artikel 22 ff. ausgenommen.
2. Können bei der Mandatszuteilung in einer Gemeinde Sitze nicht besetzt werden, findet eine Nachwahl nach Absatz 3 statt.
3. Bei diesen Wahlen kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.