Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1205 CH-UR

Artikel 26 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Überzählige Sitze

Ermittlung des Ergebnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 26 Proporzgesetz · Überzählige Sitze

1. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ersatzwahl nach Artikel 30 statt.

← Artikel 25 Proporzgesetz Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) Artikel 27 Proporzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →