2.1205
CH-UR
Artikel 26 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Überzählige Sitze
Ermittlung des Ergebnisses
Artikel 26 Proporzgesetz · Überzählige Sitze
1. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ersatzwahl nach Artikel 30 statt.