2.1205
CH-UR
Artikel 25 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
Ermittlung des Ergebnisses
Artikel 25 Proporzgesetz · Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
1. Die einer Liste zugewiesenen Mandate werden nach Massgabe der erreichten Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat.
2. Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.