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Artikel 24 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Unterzuteilung

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Artikel 24 Proporzgesetz · Unterzuteilung

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreisdivisor und den Listengruppendivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate dieser Liste.

2. Die Standeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreisdivisor und für jede Listengruppe einen Listengruppendivisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 1

a) jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat zugewiesenen Sitze erhält und

b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Mandaten erhält

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