2.1205
CH-UR
Artikel 23 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Oberzuteilung
Ermittlung des Ergebnisses
Artikel 23 Proporzgesetz · Oberzuteilung
1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Dies ergibt die Wählerzahl der Liste.
2. In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Landratswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate der betreffenden Listengruppe.