2.1205
CH-UR
Artikel 22 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Mandatsverteilung
Ermittlung des Ergebnisses
Artikel 22 Proporzgesetz · Mandatsverteilung
1. Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei.
2. Ergeben sich bei der Ober- oder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in Artikel 23 und 24 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, entscheidet die Standeskanzlei durch Los.