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Artikel 22 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Mandatsverteilung

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Artikel 22 Proporzgesetz · Mandatsverteilung

1. Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei.

2. Ergeben sich bei der Ober- oder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in Artikel 23 und 24 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, entscheidet die Standeskanzlei durch Los.

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