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2.1205 CH-UR

Artikel 21 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Zusammenstellung der Ergebnisse

Ermittlung des Ergebnisses
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Artikel 21 Proporzgesetz · Zusammenstellung der Ergebnisse

1. Nach Schluss der Wahl stellt das Urnenbüro in einem Protokoll fest

a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden

b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel

c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten (Kandidatenstimmen)

d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste

e) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen)

f) * ...

g) die Zahl der leeren Stimmen

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