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Artikel 20 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) - Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen

Wahlakt
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Artikel 20 Proporzgesetz · Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen

1. Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

a) nicht mindestens einen Namen eines auf einer Liste aufgeführten Kandidaten enthalten

b) nicht amtlich sind

c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind

d) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten

e) falls brieflich gestimmt wird, bei einer ausländischen Poststelle aufgegeben wurden

2. Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen. Die frei werdenden Linien gelten als Zusatzstimmen.

3. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

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